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Satzung der Waldbronner Selbständigen e.V.

Die aktuelle Satzung der Waldbronner Selbständigen e.V. erhalten Sie als Download hier.

Satzung der Waldbronner Selbständige e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Waldbronner Selbständige e.V. und hat seinen Sitz in 76337 Waldbronn. Er
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ettlingen eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk und
Dienstleistungsgewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen und die Wahrnehmung und Durchsetzung der
Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Verein ist partei politisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein hat die Aufgabe:
a) durch Aktionen das örtliche Angebot an Waren und Dienstleistungen bekanntzumachen und
herauszustellen,
b) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, und die Anliegen des Handels, Gewerbes und der
freien Berufe vorzutragen und zu vertreten,
c) durch Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu bieten,
d) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

§3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 - Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Gewerbetreibende aller Art einschließlich Industrie
b) Freiberuflich Schaffende
c) Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. Wird auch die Berufung abgelehnt, so ist die Entscheidung endgültig.
d) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass bei Unternehmen der Firmensitz bzw. bei natürlichen Personen der Wohnsitz Waldbronn ist.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand.
b) Durch Tod. Bei Betrieben mit Beendigung, wenn sie weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft
auf Wunsch auf den Rechtsnachfolger über.
c) Durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung des Standes und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom
Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten
Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene auf seine Kosten binnen eines Monats an die Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

Vor Ausschluss ist der auszuschließende Selbständige anzuhören.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine weitere Berufung zu.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
d) Durch Auflösung des Vereins.

3. Aufgrund ihrer Verdienste um den Verein oder um die Wirtschaftsförderung im Allgemeinen können
natürliche oder juristische Personen den Titel „Ehrenmitglied“ verliehen bekommen. Näheres regelt eine
Ehrenordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen
Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§6 - Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Kosten des Vereins werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder und Zuwendungen bzw. Umlagen gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
Der mehrgliedrige, gleichberechtigte Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorstand, 2. Vorstand, 3.
Vorstand, 4. Vorstand und 5. Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstände gemeinsam vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des
neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich
oder fernmündlich einberufen werden mit einfacher Mehrheit.
b) Erweiterter Vorstand
Die Wahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ist fakultativ. Der erweiterte Vorstand kann aus und bis zu weiteren 10 Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind für den Verein nicht vertretungsberechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
c) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung
alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfers
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und erforderlichen Umlagen
d) die Änderung der Vereinssatzung
e) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
f) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §4, Abs.2, Ziff. c

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres durchzuführen. Außerdem hat der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand richtet.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 21 Tage vor Termin
der Versammlung durch Veröffentlichung im Amtsblatt Waldbronn und durch schriftliche Benachrichtigung
an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen 3 Tage vor der Versammlung beim
Vorstand eingereicht worden sein. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§8 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens
2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.

Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der Gemeinde Waldbronn treuhändisch übertragen und ist bei
einer Neugründung dem neu gegründeten Verein in gleicher Art zurückzugeben.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. Mai 2013 beschlossen.